In der Regel wird sich in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Kamera befinden. Jedoch greifen Vorgesetzte dann zur Videoüberwachung, wenn bestimmte Umstände vorliegen, sodass eine Überwachung gerechtfertigt ist. So etwa, wenn immer wieder Firmeneigentum gestohlen wird oder manche Arbeitnehmer der Meinung sind, die Mittagspause könnte auch auf zwei Stunden verlängert werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Videoüberwachung, muss er jedoch verschiedene Aspekte berücksichtigen, damit er keine strafbare Handlung begeht.
Darf der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber videoüberwacht werden?
Kameras gehören – zumindest in vielen Großstädten – zum Alltag. Ob an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, in den Eingangsbereichen der Bürohäuser, vor Geschäften oder auch in Unterführungen. Natürlich werden Videoüberwachungen immer wieder thematisiert: Die Befürworter sind überzeugt, dass Straftaten verhindert werden können – kommt es dann tatsächlich zum Angriff, können die Täter noch schneller identifiziert werden.
Die Kritiker sprachen hingegen von einer „permanenten Überwachung“, sodass die Privatsphäre eingeschränkt wird. Die „permanente Überwachung“ ist natürlich für Arbeitgeber von Vorteil, wenn sie ihre Mitarbeiter „immer im Auge behalten“ möchten.
Der Arbeitgeber darf aber nicht aus reiner Neugierde eine Videoüberwachungsanlage installieren. Wann der Arbeitsplatz überwacht werden darf, wird nämlich im Bundesdatenschutz geregelt:
„Öffentlich zugängliche Räume dürfen überwacht werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen und keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen“ – § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Jedoch geht aus dem Gesetzestext auch hervor, dass der Arbeitnehmer (und etwaige andere Besucher) in Kenntnis gesetzt werden müssen, bevor eine Videoüberwachungsanlage installiert wird. So sind entsprechende Schilder anzubringen, wobei sich hier auch ein Hinweis finden muss, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist.
Zudem schreibt der Gesetzgeber ebenfalls vor, dass alle Materialien, die im Rahmen der öffentlichen Videoüberwachung gesammelt werden, schnellstmöglich gelöscht werden müssen, wenn der angestrebte Zweck nicht mehr erzielt werden kann.
In § 6b Abs. 5 BDSG wird festgehalten, dass die Daten dann vernichtet werden müssen, wenn der Zweck der Videoüberwachung erfüllt wurde. Gibt es also keine Beweise, dass der Mitarbeiter ein Fehlverhalten (Diebstahl) begeht, muss der Verantwortliche das Material vernichten.
Jedoch kann das Gesetz unterschiedlich interpretiert werden, sodass sich auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg damit befasst hat (Az. 11 LC 114/13). In der Erkenntnis wird klar geregelt, dass die Daten nach zehn Tagen vernichtet werden müssen.
Das Persönlichkeitsrecht hat einen extrem hohen Stellenwert. Aus diesem Grund ist die Interessenabwägung besonders wichtig. Nur dann, wenn die Videoüberwachung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht, kann der Arbeitsplatz mit Kameras überwacht werden.
Hat der Arbeitgeber jedoch eine Kamera platziert, die ständig den Arbeitsplatz überwacht, wobei es keinen Anlass für eine Kontrolle des Mitarbeiters gibt, liegt ein Gesetzesverstoß vor.
Wo dürfen Videoüberwachungsanlagen installiert werden?
Zu den öffentlichen Orte, die jederzeit überwacht werden können, zählen:
- Tankstellen
- Parkhäuser
- Bibliotheken
- Kundenparkplätze
- Verkaufsflächen von Kleidungsgeschäften, Supermärkten und dergleichen
- öffentliche Zufahrten zu Unternehmensgrundstücken
Orte, die zum persönlichen Lebensbereich gehören, dürfen nicht videoüberwacht werden. Dazu zählen folgende Bereiche:
- Sanitärräume
- Umkleideräume
- Schlafräume
- Pausenräume
- Toiletten
- Foyer
Jene Bereiche werden vom Gesetzgeber geschützt (Datenschutz und Arbeitsrecht).
Ist eine geheime Videoüberwachung legal?
Der Arbeitgeber muss sich an noch strengere Regeln halten, sofern er den Arbeitsplatz „geheim“ überwachen möchte.
Bevor er eine geheime Videoüberwachung installiert, muss er zwei Dinge berücksichtigen: Einerseits darf das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nicht verletzt werden, andererseits muss das persönliche Interesse des Arbeitgebers eine geheime Überwachung (Verdacht auf Diebstahl) begründen.
Nur dann, wenn die Kameraüberwachung die einzige Möglichkeit darstellt, damit der Mitarbeiter bei einer Straftat erwischt wird, kann eine geheime Videoüberwachung installiert werden.
Sind Videokamera-Attrappen strafbar?
In vielen Fällen haben die Arbeitgeber kein Interesse an einer Videoüberwachung. Mitunter dienen die Kameras nur als „Abschreckung“ – gut sichtbar positioniert, können Videoüberwachungsanlagen sehr wohl dazu führen, dass sich die Mitarbeiter besonnen verhalten.
Attrappen, die täuschend echt wirken, verstoßen aber ebenfalls gegen die Gesetzeslage. So kann die Attrappe zu einer Verhaltensveränderung des Mitarbeiters führen, der sich in seiner Privatsphäre eingeschränkt fühlt – in weiterer Folge kann der „gefilmte“ Arbeitnehmer sogar einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Arbeitgeber müssen mit empfindlichen Strafen rechnen
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Videoüberwachungsanlage und holt keine Einverständniserklärung der Mitarbeiter ein oder verstößt gegen rechtliche Vorgaben, muss er in weiterer Folge mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen.
So befasste sich bereits das Bundesarbeitsgericht mit der Thematik einer fristlosen Kündigung; jene Kündigung wurde mit der Begründung ausgesprochen, die heimliche Überwachung der Mitarbeiterin habe gezeigt, dass Firmeneigentum – in regelmäßigen Abständen – gestohlen wurde.
Die entlassene Mitarbeiterin reichte eine Kündigungsschutzklage ein und gewann den Prozess. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass Informationen, die widerrechtlich per Videoüberwachung gesammelt werden, dem sogenannten Verwertungsgebot dienen.
Schlussendlich hätten, so das Gericht, auch andere Mittel zum Einsatz kommen können, die die Mitarbeiterin „überführen“ hätten können. Da der Arbeitgeber das Gebot der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt ließ, wurde zugunsten der klagenden Mitarbeiterin entschieden (Az. 2 AZR 797/11).
Der Arbeitgeber macht sich auch dann strafbar, wenn er private Gespräche zwischen seinen Mitarbeitern aufzeichnet und in weiterer Folge an Dritte weiterleitet. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe (maximal drei Jahre) oder einer Geldstrafe geahndet.
Des Weiteren haben die Betroffenen auch einen Anspruch auf Schadenersatz. So befasste sich bereits das Hessische Landesarbeitsgericht mit einer Schadenersatzforderung: Der Arbeitgeber überwachte das Verhalten von einer Angestellten, da er an der Bürotür eine Kamera installierte – er holte keine Zustimmung der Mitarbeiterin ein.
Da durch diesen Prozess das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, erhielt die Mitarbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von 7.000 Euro (Az. 7 Sa 1586/09).
Das Persönlichkeitsrecht hat Vorrang
Auch wenn in Deutschland das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz besonders streng geregelt sind, haben Arbeitgeber – sofern zwingende Gründe vorliegen – sehr wohl das Recht, dass sie den Arbeitsplatz überwachen können.
Es sind jedoch mehrere Aspekte zu berücksichtigen, damit der Arbeitgeber keine Straftat begeht. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn der Arbeitgeber – im Vorfeld – Informationen einholt, damit er sich auf der rechtlich sicheren Seite befindet.
Um sicher zu sein, dass ihm die Videoüberwachung nicht zum Verhängnis wird, sollte er daher eine Einverständniserklärung seiner Mitarbeiter einholen.
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Stephan Forstmann stammt ursprünglich aus dem schönen Dresden und ist seit 2009 ein fester Bestandteil im Redaktionsteam von Büromöbel Experte. Stephan arbeitet seit 2013 im Home-Office und ist seitdem zu einem Experten auf diesem Feld geworden. Er gibt seine Erfahrungen, Tipps und Best-Practices in Form von Tutorials und Artikeln im Ratgeber von Büromöbel Experte weiter. Neben dem Thema Home-Office beschäftigt er sich täglich mit dem Thema gesunde Büroarbeit und Ergonomie.
So arbeitet er im Home Office: Stephan arbeitet an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit zwei Monitoren. Statt eines Desktop-PCs nutzt er einen Laptop mit einer Docking Station. Da er Kabel auf dem Schreibtisch hasst, nutzt er kabellose Eingabegeräte in seinem Home Office.
Stephan ist zudem auch als Berufsfotograf tätig und gibt neben Fotokursen auch auf seinem privaten Blog viele Tipps für Fotografie-Anfänger und fortgeschrittene Fotografen weiter