Ein Arbeitsplatz ist der räumlich und organisatorisch abgetrennte Teil von einer größeren Einheit für den einzelnen Mitarbeiter. Angesprochen ist damit ein Einzelarbeitsplatz. Der kann sich sowohl separat in einem überschaubaren als auch zusammen mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in einem größeren Raum befinden, beispielsweise in einem Großraumbüro. Naturgemäß richtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen zu ihrer Tätigkeit passenden Arbeitsplatz ein. Das geschieht, um die vertraglich vereinbarte Arbeit bestmöglich erledigen zu können. Am Arbeitsplatz treffen sich die gegenseitigen Interessen beider Seiten. Der Arbeitgeber sorgt damit für die Grundlage, dass der Mitarbeiter dort arbeiten kann. Der ist seinerseits an dem Arbeitsplatz interessiert, um durch die dort verrichtete Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das klingt so einfach wie logisch; und das ist es auch, solange es nur einen einzigen Mitarbeiter betrifft.
Problematisch bis strittig wird die Situation, sobald mehrere Menschen betroffen sind. Statistisch sind drei ausreichend. Zwei Mitarbeiter müssen sich einig werden. Tun sie das, gibt es nur 6Gewinner. Ist einer dagegen, muss sich der andere fügen. Ab drei Personen gibt es immer eine Mehrheit, und sowohl zahlenmäßig als auch psychologisch immer auch einen Verlierer. Der möchte sich damit nicht abfinden, und schon wird das Problem akut. Mit zunehmender Zahl an Mitarbeitern steigert sich diese Situation, was zu einem Regelungsbedarf führt. Der Arbeitgeber muss entscheiden, was zulässig ist und was nicht – und zwar einheitlich für alle Arbeitnehmer.
Arbeitsrecht vs. Persönlichkeitsrecht
Unter den Mitarbeitern ist der Arbeitsplatz ein persönliches, im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein rechtliches Spannungsfeld. Der Mitarbeiter ist und bleibt auch als Arbeitnehmer ein Mensch mit all seinen Rechten. Das gravierendste unter ihnen ist sein Persönlichkeitsrecht. Es ist eines der wesentlichen Grundrechte, sprich ein nach dem Grundgesetz garantiertes Recht. Jede einzelne Person wird „vor unberechtigten Eingriffen in ihr Lebens- und in ihren Freiheitsbereich“ geschützt. Wie es heißt, muss sich der Mensch frei entfalten können. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl und Vielfalt an einzelnen Rechten, die allesamt den Menschen in seiner Person betreffen. Der Artikel 2 des Grundgesetzes, kurz GG garantiert als Persönlichkeitsrecht die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Soweit, so gut.
Der Arbeitsplatz ist eine Organisationseinheit, die aus verschiedener Sichtweise heraus strukturiert und organisiert werden muss. Als Beispiel dafür dient ein Arbeitsplatz im Büro, der Bildschirmarbeitsplatz. Für ihn gelten mehrere gesetzliche Bestimmungen, die der Arbeitgeber berücksichtigen und gegenüber den Arbeitnehmern umsetzen muss. Zu den gängigen unter ihnen gehören
- Arbeitsstättenverordnung ArbStättV
- Bestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
- Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
- Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
- Betriebsvereinbarungen als individuelle Regelungen in dem einzelnen Unternehmen
- Arbeitsplatzschutzgesetz ArbPlSchG
- Aktuelle Entscheidungen aller Gerichtsinstanzen
Die entscheidenden Fragen, die es im Einzelfall zu beantworten gilt, beziehen sich ganz überwiegend auf Situationen, die von Recht und Gesetz nicht erfasst sind. Gesetze können keine Einzelfälle regeln, sondern sind eine allgemein gültige Vorgabe. Die muss mit Leben erfüllt werden. Das geschieht durch weitergehende Bestimmungen; und wo die fehlen, durch die Entscheidung des Arbeitgebers. Der muss seinerseits zwischen dem Schutz des Arbeitsplatzes und des Arbeitnehmers einerseits sowie dessen Persönlichkeitsrecht am Arbeitsplatz andererseits abwägen. Dass das nicht immer einfach ist, zeigt die Vielzahl an Unstimmigkeiten sowie an klärungsbedürftigen Sachverhalten.
Der Gestaltungsraum zu einem Für oder Wider ist im Einzelfall recht groß. Was in diesem Unternehmen so gilt, kann nebenan ganz anders geregelt sein. Arbeitgeber sowie Vorgesetzte haben in vielen Fällen einen durchaus großen, man könnte auch sagen kreativen Gestaltungsspielraum. Ob der zu Lasten des Mitarbeiters genutzt wird, unterliegt dessen objektivem und subjektivem Empfinden. Persönlichkeitsrecht wird von den Mitarbeitern in Facetten ganz unterschiedlich empfunden und definiert.
Persönlichkeit einbringen und sich persönlich verwirklichen
Wie das Wort Persönlichkeitsrecht formuliert, leitet der Mitarbeiter daraus für sich persönliche Rechte am Arbeitsplatz ab. Die wiederum können ganz individuell, aber auch allgemein gültig für die Person aller Mitarbeiter sein. Je persönlich ausgeprägter diese Rechte sind, umso diffiziler ist ein Ja oder Nein dazu. Disput oder Streit bindet Energie, die der Arbeit als solcher verlorengeht. Daran ist der Arbeitgeber auch deswegen überhaupt nicht interessiert, weil er die Wertschöpfung aus der erbrachten Arbeit dringend braucht. Damit generiert er Umsatz und Gewinn, was umgekehrt zur Sicherung des Arbeitsplatzes der Mitarbeiter beiträgt.
Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen und umgekehrt. Entscheidend ist ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, die von beiden Seiten erwartet werden kann und muss. Sie ist „eine Summe von Fähigkeiten, die dazu dienen, in Kommunikations- und Interaktionssituationen entsprechend den Bedürfnissen der Beteiligten effektiv und gewinnbringend zu handeln“. Naturgemäß wird vom Arbeitgeber mehr soziale Kompetenz erwartet als von dem einzelnen Mitarbeiter. Der muss an seinem Arbeitsplatz die ihm übertragene Arbeit erledigen. Sein Vorgesetzter beziehungsweise Arbeitgeber hingegen muss, wie es genannt wird „dafür sorgen, dass die Arbeit läuft“. Er hat die Aufgabe und Funktion, zu führen, zu leiten und anzuleiten.
Im Anschluss an diese allgemeine Ausführung, die den Leser für das schwierige Thema „Arbeitsplatz“ sensibel machen soll, folgen jetzt einige konkrete Beispiele zum Spannungsfeld am Bildschirmarbeitsplatz im Büro. In manchen Fällen entscheiden Recht und Gesetz, in anderen der gesunde Menschenverstand, und in weiteren Situationen auch eine Portion Wohlwollen auf der Arbeitgeberseite. Niemandem ist damit geholfen, wenn sich der Arbeitgeber sein Recht holt oder nimmt. Schlimmstenfalls erkrankt der Arbeitnehmer aufgrund der belastenden Situation an Burnout, oder er kündigt das Arbeitsverhältnis. Damit ist die Spannungssituation gelöst, darüber hinaus aber nichts weiter erreicht. Mit Vernunft und gutem Willen auf beiden Seiten sollte für jede auch noch so schwierige Situation eine Lösung gefunden werden, mit der jeder leben, sprich arbeiten kann.
Familienbild am Arbeitsplatz
Ein Persönlichkeitsrecht, das jedem Arbeitnehmer zugestanden werden muss. Die Grauzone beginnt bei der Definition „wer gehört zur Familie“. Ist es der Ehe-/Lebenspartner, der/die Verlobte, und wie sieht es aus bei einer temporären oder auch dauerhaften Freundschaft. Wie viel Generationen von jung bis alt gehören zur Familie am Arbeitsplatz, und wie steht es um die Zahl der Familienbilder. Ein Lichtbild ist OK, eine „Ahnengalerie“ aus mehreren Bildern hingegen fragwürdig
Urlaubsgrüße, Postkarten und dergleichen
Dem klaren Nein des Arbeitgebers ist wenig entgegenzusetzen. Die Zahl an Mitarbeitern sowie die der Urlaube zu jeder Jahreszeit sprengen den Rahmen. Außerdem gilt es, den Begriff Urlaub zu definieren. Ist es der Jahresurlaub, das Kurzwochenende mit Brückentag oder das zweitägige Sightseeing. Die Mitarbeiter müssen sich mit dem seit jeher bewährten „Umlaufverfahren“ begnügen. Jeder bekommt alles zu sehen, ohne dass diese Schriftstücke für Dritte sichtbar werden
Eigene Pflanzen ein No-Go
Raumpflanzen fördern bewiesenermaßen das Raumklima. Dafür zu sorgen ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Daraus kann der Arbeitnehmer jedoch nicht das Recht ableiten, sich mit eigenen Pflanzen selbst zu versorgen. Im Großraumbüro würde dadurch der einheitliche Gesamteindruck bis hin zu Überblick gestört, während sich im Büroraum vis-à-vis das Gegenüber durch Anblick und Duft der Pflanze gestört bis beeinträchtigt fühlen kann. Der eine mag Rosen, der andere nicht. Das Blumengesteck aus persönlichem oder betrieblichem Anlass muss zum Ende des Arbeitstages mitgenommen, sprich vom Arbeitsplatz entfernt werden
Haftungsproblem bei Elektro- und bei Fremdgeräten jedweder Art
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ruhe- und Erholungspausen während des ganztägigen Aufenthaltes. Der Arbeitgeber muss dafür einen Sozialraum bereitstellen. Bei dessen Gestaltung mit Ausstattung und Einrichtung hat er weitgehend freie Hand. Dem Arbeitnehmer ist bewusst, dass er sich darauf einstellen, in dem Sinne damit zufriedengeben muss. Das Spektrum reicht von der komplett eingerichteten Teeküche mit Schrankwand und Geschirrspülmaschine, Besteck nebst Geschirr bis hin zum simplen Kaffeeautomaten. Der Arbeitgeber kann es untersagen, dass der einzelne Mitarbeiter eigene, also Fremdgeräte mitbringt, sie aufstellt und benutzt. Hier gibt es, auch aus Haftungsgründen, kein Wenn und Aber. Diskutable Grenzfälle, und zwar abhängig von der örtlichen Gegebenheit, sind Heißgetränke als Aufguss und in Beutelform wie Kaffee oder Tee. Bei Zutaten wie offener Milch oder wie Streuzucker mit dem dazugehörigen Hantieren beginnt erfahrungsgemäß ein erster Zwist
Betriebliche Übung als langjähriges Gewohnheitsrecht
Den Ausspruch „Das war schon immer so“ kann der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren. Als Form des Gewohnheitsrechts gilt der Begriff einer „betrieblichen Übung“. Als solche „wird der Umstand bezeichnet, dass der Arbeitnehmer aus dem regelmäßigen Wiederholen bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten kann, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig respektive dauerhaft so verhalten wird, und dass sich dadurch ein Rechtsanspruch darauf begründet. Durch betriebliche Übung werden freiwillige zu verpflichtenden Leistungen des Arbeitgebers, denen er sich nicht mehr einseitig entziehen kann“. Daraus lässt sich allerdings kein individueller Rechtsanspruch des Einzelnen ableiten. In solchen Fällen sind §§ 90 und 91 des BetrVG die passende Rechtsgrundlage. Nach § 90 hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung. § 91 regelt ein aktives Mitbestimmungsrecht für den Fall, dass Arbeitsplatz, Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung durch das Ändern einer menschengerechten Gestaltung ganz offensichtlich widersprechen. Sollten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet die betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle nach den §§ 71 und 76 BetrVG.
Als Fazit bleibt festzuhalten
dass ein einvernehmliches Miteinander die letztendlich beste Grundlage zum konstruktiven und produktiven Arbeiten ist. Beide Seiten haben ihre jeweils eigenen Ziele. Nicht Egoismus, sondern Kompromissbereitschaft sowie Verständnis füreinander helfen in der Sache weiter. Um die geht es letztendlich, wenngleich in der heutigen Zeit der Mensch, und zwar besonders als Arbeitnehmer, im Vordergrund steht.
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Stephan Forstmann stammt ursprünglich aus dem schönen Dresden und ist seit 2009 ein fester Bestandteil im Redaktionsteam von Büromöbel Experte. Stephan arbeitet seit 2013 im Home-Office und ist seitdem zu einem Experten auf diesem Feld geworden. Er gibt seine Erfahrungen, Tipps und Best-Practices in Form von Tutorials und Artikeln im Ratgeber von Büromöbel Experte weiter. Neben dem Thema Home-Office beschäftigt er sich täglich mit dem Thema gesunde Büroarbeit und Ergonomie.
So arbeitet er im Home Office: Stephan arbeitet an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit zwei Monitoren. Statt eines Desktop-PCs nutzt er einen Laptop mit einer Docking Station. Da er Kabel auf dem Schreibtisch hasst, nutzt er kabellose Eingabegeräte in seinem Home Office.
Stephan ist zudem auch als Berufsfotograf tätig und gibt neben Fotokursen auch auf seinem privaten Blog viele Tipps für Fotografie-Anfänger und fortgeschrittene Fotografen weiter