Für die einen ist die Geräuschkulisse im Hintergrund ein Quell der Inspiration, für die anderen wird diese Form der Zwangsbeschallung schnell zur Psycho-Folter. Kaum etwas polarisiert mehr, als Musik am Arbeitsplatz. Da stellt sich immer wieder die Frage, was darf ich – und was muss ich mir gefallen lassen? Wie so oft kann eine Juristin diese Frage nur mit „das kommt darauf an“ beantworten.
Welche Regeln gelten in Unternehmen mit Betriebsrat?

Wenn alle Radio hören wollen und sogar noch denselben Musikgeschmack teilen, sind zumindest keine negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima zu befürchten. Aber wie sieht die Rechtslage aus? Darf ein Arbeitsteam Radio hören, wenn es möchte oder hat der Chef da ein Wörtchen mitzureden?
Diese Auseinandersetzung bewegt die Gemüter schon lange und 1986 hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Grundsatzurteil gefällt, das heute noch gilt. Der Tenor lautet wie folgt.
„Die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber das Radiohören verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.“ (BAG, Beschluss vom 14.01.1986 – 1 ABR 75/83).
Der Senat stützte seine Entscheidung dabei auf ein vorausgegangenes Urteil zum Thema betriebliche Mitbestimmung (BAG, Entscheidung vom 24.03.1981 – 1 ABR 32/78). In dieser Entscheidung wurde ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beim Erlass allgemeingültiger, die betrieblich Ordnung tangierender Verhaltensregeln bejaht.
Ob der Arbeitgeber das Radio einfach verbieten darf, hängt also zunächst einmal davon ab, ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Sofern dies der Fall ist, steht ihm auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter müssen sich dann darüber einig werden, wie das Radiohören am Arbeitsplatz geregelt wird. Wird kein für beide Seiten tragbarer Kompromiss gefunden, entscheidet die Einigungsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts.
Welche Regeln gelten in Unternehmen ohne Betriebsrat?

Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber entsprechende Regelungen einseitig erlassen, aber auch hier ist ein generelles Radioverbot unwirksam, sofern es für diese Maßnahme nicht gute Gründe gibt. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil ebenfalls einen Grundsatz aufgestellt. Demnach ist der Arbeitnehmer schon aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet, die übertragene Arbeit unter Ausnutzung aller ihm möglichen Fähigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten, d. h. konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen.
Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört. Arbeitet er ohne die erforderliche Konzentration und deshalb fehlerhaft, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Feststellung einer solchen Pflichtverletzung ist aber nicht davon abhängig, ob das fehlerhafte Arbeiten auf das Radiohören zurückzuführen ist.
Für den Büroalltag bedeutet das, dass die Arbeitnehmer Radio hören dürfen, solange dies die Arbeitsqualität nicht beeinflusst. Selbst wenn es aufgrund der Ablenkung durch das Radio tatsächlich zu Arbeitsfehlern kommt, bleibt es den Arbeitnehmern überlassen zu entscheiden, wie sie die geschuldete Leistung dennoch erbringen. Grundsätzlich wäre es also möglich, dass die gesamte Abteilung unbezahlte Überstunden macht, um Fehler, die aufgrund des Radiohörens entstehen, wieder zu korrigieren.
Was passiert, wenn das Radio zum Zankapfel zwischen Kollegen wird?

Komplizierter wird es, wenn im Betrieb Musikliebhaber und Radiomuffel aufeinandertreffen. Auch hier ist die betriebliche Ordnung betroffen. Wie oben schon festgestellt, hat die Gestaltung der betrieblichen Ordnung auf Basis einvernehmlicher Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erfolgen. Der Arbeitgeber darf seine Interessen nicht einseitig durchsetzen. Auch dann nicht, wenn sich einzelne Mitarbeiter durch Radiomusik gestört fühlen und ihre Arbeitsleistung aus diesem Grund mangelhaft ist. Bei der gemeinsamen Gestaltung der Betriebsordnung sind aber die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer – entweder Radio hören zu können oder durch Radiosendungen nicht gestört zu werden – zum Ausgleich zu bringen.
Fühlen sich Kollegen durch die Radiomusik belästigt, kann es also durchaus zulässig sein, dass das Radiohören am Arbeitsplatz ganz verboten oder stark eingeschränkt wird. Bei der Interessenabwägung wird dem Bedürfnis, die Arbeitsleistung fehlerfrei und ungestört zu erbringen, regelmäßig Vorrang vor dem Bedürfnis nach musikalischer Unterhaltung einzuräumen sein.
Ob der Arbeitgeber allerdings gegen das Radiohören am Arbeitsplatz vorgehen muss, wenn sich ein Mitarbeiter gestört fühlt, ist bisher nicht entschieden. Hier kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Wer hochkonzentriert arbeiten muss, könnte vor dem Arbeitsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Radiobeschallung durchsetzen. Bei eher monotonen oder stupiden Tätigkeiten wären die Chancen dagegen deutlich geringer.
Wann ist ein Radioverbot stets zulässig?
In seinem grundsätzlich radiofreudlichen Urteil aus dem Jahr 1986 hat das Bundesarbeitsgericht aber auch klargestellt, wann ein einseitig und ohne Mitwirkung des Betriebsrats erlassenes Radioverbot zulässig sein kann. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers konkretisiert. Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass es zum Beispiel zur Kundenberatung oder -bedienung gehören kann, dass dabei nicht Radio gehört wird, weil dies unmittelbar die zu erbringende Dienstleistung, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber zu bestimmen hat, berührt. Wobei auch solche Fälle nach Auffassung des Gerichts kein generelles Verbot, Radio zu hören, rechtfertigen. Sie würden dem Arbeitgeber nur erlauben, die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf.
Wenn der Arbeitgeber also allen Mitarbeitern mit regelmäßigem Kundenkontakt während der Schalterstunden oder der üblichen Sprechzeiten das Radiohören untersagt, ist dies auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats zulässig, da die Dienstanweisung nicht das Zusammenleben im Betrieb, sondern die Art und Weise der Leistungserbringung gegenüber Dritten regelt.
Was sagt die Wissenschaft?

Es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von Untersuchungen zu diesem Thema, die aber keine klare Antwort liefern. Leise Hintergrundmusik, die nicht aktiv konsumiert, sondern nur unterbewusst wahrgenommen wird, soll die Produktivität fördern. Auch für klassische Musik wurde ein konzentrationsfördernder Effekt festgestellt. Ein vernünftiger Arbeitgeber wird deshalb davon absehen, einer Mitarbeiterin, die in einem Einzelbüro regelmäßig leise Mozart hört, Musikverbot zu erteilen. Selbst eine gesamte Abteilung im Großraumbüro kann von Radiomusik profitieren, weil diese die Laune der Beschäftigten und damit das Betriebsklima positiv beeinflusst. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich alle darüber einig sind, dass das Radio laufen soll und welche Musik, in welcher Lautstärke, aus den Lautsprechern dröhnen darf. Herrscht hier Uneinigkeit, sind keine positiven Effekte musikalischer Beschallung auf das Betriebsklima festzustellen, vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
Was können Sie tun, wenn Sie sich von Radiomusik gestört fühlen?

Sofern die Radiohörer in der Minderheit sind, sollten Sie die Kollegin oder den Kollegen einfach darauf hinweisen, dass Sie sich aufgrund der Musik nicht konzentrieren können. Bitten Sie höflich darum, die Musik leiser zu stellen oder Kopfhörer zu benutzen. Kommentare über den Musikgeschmack des Kollegen sollten Sie sich dabei aber verkneifen und lieber nicht von „Gejaule“ oder „Gedudel“ reden. Bleiben Sie sachlich und betonen Sie, dass Ihre Arbeitsleistung unter der Musikbeschallung leidet. Hat das keinen Erfolg, sollten Sie sich an den Vorgesetzten wenden und auch dort sachlich bleiben. Machen Sie klar, dass Sie nicht ums Prinzip streiten, sondern die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, wenn Sie ständig von Radiomusik in Ihrer Konzentration gestört werden.
Bleibt der Vorgesetzte untätig, ist es taktisch klug, durchaus einmal einen ernsthaften Fehler zu machen und den Vorgesetzten daran zu erinnern, dass Sie auf dieses Risiko bereits hingewiesen haben. Meist wird er oder sie dann schon aus Eigennutz aktiv. Wenn es einen Betriebsrat gibt, sollte dieser stets mit ins Boot geholt werden.
Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn Sie in einer Radiohochburg gelandet sind und zu den 0,5 Promille Beschallungsverweigerern gehören. Juristisch haben Sie auch dann gute Karten. Arbeiten Sie schlecht, weil Sie durch permanenten Lärm gestört werden, haben Sie diese Minderleistung nicht zu vertreten. Der Arbeitgeber kann Sie dann weder abmahnen noch entlassen. Wenn Sie unter der musikalischen Beschallung so stark leiden, dass Sie davon krank werden, muss er alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Sie zu schützen. Sie sollten sich dann allerdings fragen, ob Sie im richtigen Betrieb arbeiten und es nicht vernünftiger ist, sich einen Arbeitsplatz zu suchen, der besser zu Ihnen passt. Den „Musikterror“ einzelner Kollegen brauchen Sie sich aber nicht gefallen lassen.
Fazit:
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, darf der Arbeitgeber nicht alleine darüber bestimmen, ob Radiohören erlaubt ist oder nicht. Eine Interessenabwägung kann aber dazu führen, dass der Betriebsrat gegen ein Radioverbot nichts unternehmen kann, sofern sich einzelne Mitarbeiter durch die musikalische Beschallung gestört fühlen.
Auch wenn ein Betriebsrat fehlt, ist ein generelles Radioverbot, zumal dann, wenn es nicht dem Schutz anderer Mitarbeiter dient oder hierfür nicht nötig ist, weil alle Radio hören wollen, unzulässig. Wenn Sie in einem Einzelbüro sitzen und die Musik in den angrenzenden Räumen nicht wahrnehmbar ist, kann Ihnen der Arbeitgeber das Radiohören nicht generell verbieten. Auch dann nicht, wenn Sie deshalb schlecht arbeiten. Wegen Ihrer Minderleistung (nicht wegen des Radios) können Sie aber abgemahnt und entlassen werden.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Betrieb eines Radios immer dann verbieten, wenn er in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und die Arbeitspflichten der Beschäftigten konkretisiert. Das für die Praxis bedeutsamste Beispiel ist der Kundenverkehr. Hier wird nicht das betriebliche Zusammenwirken, sondern die Leistungserbringung gegenüber Dritten geregelt. Der Arbeitgeber darf deshalb, auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats, eine Hintergrundbeschallung, die für den Kunden hörbar ist, verbieten. Das gleiche gilt, wenn das Radio ein Sicherheitsrisiko darstellt. Einem Bademeister kann deshalb zum Beispiel der Betrieb eines elektronischen Geräts am Beckenrand verboten werden.
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Stephan Forstmann stammt ursprünglich aus dem schönen Dresden und ist seit 2009 ein fester Bestandteil im Redaktionsteam von Büromöbel Experte. Stephan arbeitet seit 2013 im Home-Office und ist seitdem zu einem Experten auf diesem Feld geworden. Er gibt seine Erfahrungen, Tipps und Best-Practices in Form von Tutorials und Artikeln im Ratgeber von Büromöbel Experte weiter. Neben dem Thema Home-Office beschäftigt er sich täglich mit dem Thema gesunde Büroarbeit und Ergonomie.
So arbeitet er im Home Office: Stephan arbeitet an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit zwei Monitoren. Statt eines Desktop-PCs nutzt er einen Laptop mit einer Docking Station. Da er Kabel auf dem Schreibtisch hasst, nutzt er kabellose Eingabegeräte in seinem Home Office.
Stephan ist zudem auch als Berufsfotograf tätig und gibt neben Fotokursen auch auf seinem privaten Blog viele Tipps für Fotografie-Anfänger und fortgeschrittene Fotografen weiter