Arbeitszimmer absetzen: Wer im Home Office arbeitet, kann selbstverständlich sein Büro von der Steuer absetzen. Allerdings muss man dabei einige Regeln beachten. Auch zusätzliche Kosten, die bei der Heimtätigkeit entstehen werden steuerlich anerkannt. Erfahren Sie nachfolgend alle wichtigen Tipps und Regeln!
Wer kann sein Arbeitszimmer absetzen?
Grundsätzlich kann jeder sein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, der hauptberuflich im Home Office arbeitet. Trotzdem unterscheidet das Finanzamt unter bestimmten Varianten und Berufsgruppen. Eindeutig ist die Rechtslage, wenn das Heimbüro im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit steht. Das heißt, dass man ausschließlich in den eigenen vier Wänden tätig ist.
Dann wird das Büro in unbegrenzter Höhe steuerlich anerkannt. Meist handelt es sich hier um freie Journalisten, Buchautoren oder Selbstständige. Ähnlich ist die Sachlage bei Hausfrauen. Sind Hausfrauen nebenberuflich im Home Office tätig, können Sie ihr Büro ebenfalls steuerlich geltend machen. Dabei ist es völlig egal, ob das Büro beispielsweise zum Vertrieb von Kosmetika oder als Versicherungsagentur genutzt wird. Auch Rentner mit Nebenjob können heimische Büroräume von der Steuer absetzen.
Komplizierter wird es bei Berufsgruppe, die am Arbeitsplatz nicht über einen eigenen Schreibtisch verfügen und einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen müssen. Betroffen hiervon sind zum Beispiel Lehrer, Vertriebsmitarbeiter, Außendienstler und Freiberufler. In diesen Fällen gilt ein steuerlich absetzbarer Betrag von bis zu 1250 Euro.

Wer sich in einer Fortbildungsmaßnahme befindet, ein Fernstudium absolviert oder an einer Weiterbildung teilnimmt, kann sein Arbeitszimmer ebenfalls beim Finanzamt geltend machen. Dabei ist es völlig unabhängig, welcher Berufsgruppe man angehört. Liegt ein entsprechender Nachweis vor, sind auch die vollen Kosten absetzbar.
Eine weitere große Gruppe nehmen Eltern und Arbeitslose ein. Auch sie können ihren Home Office steuerlich anerkennen lassen. Für Arbeitslose gilt in erster Linie die Jobsuche. Arbeitslose, die ihr Heimbüro zur Jobsuche nutzen, sind zur Absetzung anerkannt. Das gleiche gilt, wenn sich Arbeitslose innerhalb einer Weiterbildungsmaßnahme befinden, die größtenteils in den eigenen vier Wänden durchgeführt wird.
Das können zum Beispiel Online- oder Telekurse sein. Eltern können das Arbeitszimmer absetzen, wenn sie sich in Elternzeit befinden. Vorausgesetzt, dass das Büro für die künftige Jobsuche dient.
Arbeitszimmer absetzen: das sind die Voraussetzungen
Damit das Finanzamt das Arbeitszimmer überhaupt anerkennt, müssen besondere Vorgaben eingehalten werden. Die Größe des Arbeitszimmers spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich ist es völlig egal, ob das Zimmer nun 5 qm oder 50 qm groß ist.

Entscheidend ist, dass die Größe des abzusetzenden Arbeitszimmers in einem vernünftigen Verhältnis zur Wohnungsgröße steht. Allgemein gilt, dass noch genügend Platz zum Wohnen vorhanden sein muss. Es gibt hierzu keine gesetzlichen Vorgaben.
Vielmehr ist es Ansichtssache des zuständigen Finanzbeamten. Die Wohnung sollte immer groß genug sein und über genügend Platz zum Wohnen und Arbeiten verfügen. Hier ein Beispiel: Ist die Wohnung 50 qm groß und das Arbeitszimmer 35 qm, bleiben nur 15 qm zum Wohnen. Hier wird kein Finanzbeamter ein absetzbares Arbeitszimmer anerkennen.
Ist die Wohnung dagegen 50 qm groß, hat eine Wohnfläche von 35 qm und einen Home Office von 15 qm, dürfte es keinerlei Probleme geben.
Damit Sie das Arbeitszimmer absetzen können, muss es immer in einem eigenen Raum liegen, der mit einer Tür verschlossen ist. Galeriewohnungen oder Durchgangszimmer werden vom Finanzamt nicht anerkannt!
Auch bei der Einrichtung sind besondere Vorgaben zu beachten. Zunächst einmal muss das Arbeitszimmer mit den beruflich notwendigen Home-Office-Büromöbeln ausgestattet sein. Dazu gehören beispielsweise ein Schreibtisch, Stühle, Regale, Orderschränke, Bücherregal oder Karteischränke.
Persönliche und private Gegenstände werden nur in einer überschaubaren Anzahl akzeptiert. Dazu gehören zum Beispiel Bilder des Lieblingsmalers, Fotos der Familie, ein Poster der Fußballmannschaft oder Topfpflanzen.
Auch eine kleine Sitzecke oder ein Sessel sind anerkannt. Gästebetten, ganze Sofaecken, TV-Geräte, Kühlschränke oder andere nicht relevante Einrichtungsgegenstände haben dagegen im Arbeitszimmer nicht zu suchen. Das Finanzamt wird in diesem Fall das Arbeitszimmer nicht anerkennen und nicht von der Steuer absetzen lassen.
Wie berechne ich den abzusetzenden Anteil?
Welcher Anteil überhaupt absetzbar ist, wird durch die Größe des Arbeitszimmers bestimmt (Achtung: Die Relation zwischen Arbeitszimmer und Wohnraum muss stimmen). Entscheidend sind neben der Größe auch die Anzahl der Personen, die im Haushalt leben.

Nimmt man als Beispiel eine Wohnung mit einer Größe von 100 qm, die von zwei Personen bewohnt wird. Hier kann ein Arbeitszimmer von 30 qm durchaus des Absetzens geltend gemacht werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Wohnung mit vier Personen bewohnt wird. Dann ist das Arbeitszimmer mit 30 qm definitiv zu groß und man darf mit einer Abfuhr vom Finanzamt rechnen.
Die Kosten für das Arbeitszimmer sollten ebenfalls in einem gesunden Verhältnis zu den Wohnraumkosten stehen. Das kann nur geschehen, wenn das Heimbüro eine akzeptable Größe hat. In diesem Fall wird die Miete anteilmäßig angerechnet.
Dieser Anteil sollte von der Kaltmiete errechnet werden. Nebenkosten können ebenfalls abgesetzt werden.
Dazu gehören die gängigen Kosten, wie zum Beispiel Müll, Schornsteinfeger, Wasser- und Stromkosten. Befindet sich im Wohnhaus ein Lift oder werden aufgrund der Lage Straßenreinigungskosten fällig, können auch diese anteilmäßig von der Steuer abgesetzt werden.
Entscheidend für die Anerkennung ist die richtige Definition des Anteils. Der muss immer im genauen Verhältnis zu der genutzten Home-Office-Größe stehen. Nimmt das Heimbüro zum Beispiel 20 % des Wohnraumes ein, dann kann auch nur 20 % bei der Errechnung des Nebenkosten- und Mietanteils gerechnet werden.
Höhere Kosten werden vom Finanzamt unter gar keinen Umständen akzeptiert. Grundsätzlich können die anteiligen Kosten nur bis zu einer Summe von maximal 1250,- Euro geltend gemacht, und somit von der Steuer abgesetzt werden.
Weitere absetzbare Kosten
Unter bestimmten Umständen können auch viele weitere Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Telefon- und Internetkosten werden in der Regel vom Finanzamt akzeptiert. Wichtig ist hier, dass sie ausschließlich für das Arbeitszimmer genutzt werden.
Hat die Wohnung zum Beispiel nur einen Telefon- und Internetanschluss, dann kann nur der Anteil des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Manche Finanzbeamte erkennen aber die einfache Anteilrechnung nicht an.
Sie können dann einen Nachweis über beruflich notwendige Telefonate und über die Internetnutzung verlangen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte besser direkt einen zweiten Anschluss nutzen. Kompliziert wird es auch, wenn die private Telefonnummer auch beruflich genutzt wird. Hier wird sich das Finanzamt ganz bestimmt quer stellen. Aus einer Telefonliste ist nämlich nicht gleich ersichtlich, ob privat oder beruflich telefoniert wurde.
Bei der Internetnutzung werden anteilige Rechnungen in der Regel akzeptiert. Das gilt insbesondere, wenn es sich um sogenannte Flatrate-Angebote mit einem festen monatlichen Betrag handelt. Hier kann der Anteil für das Home-Office einfach herausgerechnet werden. Die Kosten für ein beruflich genutztes Handy können voll abgesetzt werden. Das gilt für Nutzungs- und Anschaffungskosten.
Neben den eigentlichen Büroräumen können auch weitere Räume steuerlich geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, dass sie unabdinglich für die Nutzung des Büros sind. Erreicht man das Home Office nur über einen Gang oder Flur, kann dieser anteilmäßig abgesetzt werden.
Suchen Kunden das Heimbüro auf, muss im Notfall auch eine Toilette zur Verfügung stehen. Das gilt auch, wenn sich Kundengespräche über eine längere Zeit hinziehen. In beiden Fällen ist auch eine Toilette von der Steuer absetzbar.
Gehört zu der Wohnung ein Parkplatz, wird er zu den Wohnräumen gerechnet. Er kann nur dann abgesetzt werden, wenn ein Nachweis über die berufliche Nutzung vorliegt. Steht er während der Öffnungszeiten den Kunden zur Verfügung kann er abgesetzt werden. Gleiches gilt auch, wenn hier ausschließlich der Firmenwagen parkt und eine private Nutzung nicht vorliegt. In solchen Fällen sind natürlich auch Reinigungskosten des Parkplatzes absetzbar.
Wird das Home-Office neu eingerichtet oder renoviert, sind auch diese Kosten sofort und in voller Höhe absetzbar. Dazu gehören Handwerkskosten, Renovierungskosten und sämtliche Kosten für die Ausstattung, wie zum Beispiel die Anschaffung von Schreibtisch, Regale, Vorhänge oder Stühle.
Auch nachträgliche Einrichtungsgegenstände können im vollen Umfang abgesetzt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn sich der Kundenstamm vergrößert und deshalb ein neuer Aktenschrank angeschafft werden muss.
Beruflich genutzte Computer, Drucker oder Bildschirme sind ebenfalls voll absetzbar.
Überblick: Arbeitszimmer absetzen – das müssen Sie beachten
Arbeitszimmer absetzen – alle Fakten zusammengefasst:
- Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: in unbegrenzter Höhe absetzbar
- Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: maximal bis zu 1250 Euro absetzbar
- Größe des Arbeitszimmers muss in vernünftigem Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen ( Bsp.: 15m² zu 60m² Wohnungsgröße)
- Arbeitszimmer muss in einem eigenen Raum liegen, der mit einer Tür verschlossen werden kann
- Galeriewohnungen oder Durchgangszimmer werden in der Regel nicht anerkannt
- Eine Sitzecke oder ein Sessel ist im Arbeitszimmer erlaubt
- Kaltmiete und Nebenkosten können anteilig abgesetzt werden (Müll, Schornsteinfeger, Wasser- und Stromkosten)
- Internetanschluss kann ebenfalls anteilig abgesetzt werden
- Handwerkskosten, Renovierungskosten und sämtliche Kosten für die Ausstattung sind absetzbar
- Anschaffungen, die mehr als 800 Euro kosten, müssen über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden
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Stephan Forstmann stammt ursprünglich aus dem schönen Dresden und ist seit 2009 ein fester Bestandteil im Redaktionsteam von Büromöbel Experte. Stephan arbeitet seit 2013 im Home-Office und ist seitdem zu einem Experten auf diesem Feld geworden. Er gibt seine Erfahrungen, Tipps und Best-Practices in Form von Tutorials und Artikeln im Ratgeber von Büromöbel Experte weiter. Neben dem Thema Home-Office beschäftigt er sich täglich mit dem Thema gesunde Büroarbeit und Ergonomie.
So arbeitet er im Home Office: Stephan arbeitet an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit zwei Monitoren. Statt eines Desktop-PCs nutzt er einen Laptop mit einer Docking Station. Da er Kabel auf dem Schreibtisch hasst, nutzt er kabellose Eingabegeräte in seinem Home Office.
Stephan ist zudem auch als Berufsfotograf tätig und gibt neben Fotokursen auch auf seinem privaten Blog viele Tipps für Fotografie-Anfänger und fortgeschrittene Fotografen weiter