je größer das Büro ist und desto höher die Anzahl der Mitarbeiter, desto eher kann man mit krankheitsbedingten Fehltagen rechnen. / Foto: Björn Wylezich / fotolia.com

Ab wann gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig

Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers liegt vor, wenn dieser erkrankt und aufgrund der Schwere der Erkrankung, seiner Tätigkeit nicht mehr gefahrlos nachkommen kann.

Darunter zählen eine Verschlechterung der Gesundheit, eine Ansteckungsgefahr anderer Mitarbeiter bzw. Kunden/ Patienten oder ein erhöhtes Unfallrisiko. Denn nicht bei jeder Erkrankung liegt zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vor.

Wer im Büro am Computer arbeitet und sich den Fuß verstaucht hat, kann durchaus weiterarbeiten.

Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, leichte Tätigkeiten zu verrichten, für die er sich bei der Bundesagentur für Arbeit bereit erklärt hat. Jährlich erkranken rund 16 Millionen GKV-Mitglieder (gesetzlich krankenversichert) und reichen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Die Zahlen steigen stetig, da sich neben den normalen Erkrankungen gerade psychische Erkrankungen immer mehr häufen. Stress und Personalmangel sind nur zwei der vielen Gründe, die Arbeitnehmer immer mehr krankmachen.


Wichtiges zur AU-Bescheinigung

Nach eingehender Untersuchung wird vom behandelnden Arzt die sogenannte AU-Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausgestellt werden. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Neben dem Original, welches samt Diagnose an die Krankenkasse weitergereicht werden muss, gibt es zwei weitere Durchschläge. Der Durchschlag ohne Diagnose ist für den Arbeitgeber bestimmt. Der zweite Durchschlag mit Diagnose verbleibt beim Patienten.

Die Bescheinigung muss lückenlos ausgestellt werden. Erfolgt eine zweite Bescheinigung, da die Genesung länger als geplant dauert, muss noch vor Beendigung der ersten Bescheinigung eine weitere erfolgen, spätestens am letzten Tag. Endet die erste Bescheinigung an einem Freitag, muss hier der Arztbesuch erfolgen. Da nach dem Wochenende keine Rückdatierung anerkannt wird.

Sollte die Krankenkasse Zweifel an der Bescheinigung hegen, kann der sogenannte medizinische Dienst (MDK) eingeschalten werden. Hat indes der Arbeitgeber Zweifel an der Bescheinigung, muss er sich an die Krankenkasse wenden, welche dann den MDK zu Rate ziehen kann.


Wann und wie muss ich dem Arbeitgeber bei einer Krankschreibung informieren?

Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen werden
Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden Foto: lassedesignen / fotolia.com

Eine Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

  • Arbeitnehmer unterliegen einer Meldepflicht. Im Falle einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber noch am selben Tag, zu Arbeitsbeginn darüber informiert werden. Dies kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.
  • Über die Diagnose muss der Arbeitnehmer nicht informieren, es sei denn es liegt eine Ansteckungsgefahr vor. Wichtig ist jedoch die geschätzte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Sollte diese länger als drei Tage dauern, muss ein ärztliches Attest bzw. die AU vorgelegt werden.
  • Diese sollte spätestens nach 3 Tagen (also am 4. Tag der Krankschreibung) dem Arbeitgeber vorliegen. In einzelnen Fällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Bescheinigung schon am ersten Tag vorliegt. Dies wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts so entschieden.

Wie muss man sich bei einer Krankschreibung verhalten?

Das weiterarbeiten für andere Arbeitgeber während der Arbeitsunffähigkeit ist nicht erlaubt / Foto: drubig-photo / fotolia.com
Das weiterarbeiten für andere Arbeitgeber während der Arbeitsunffähigkeit ist nicht erlaubt / Foto: drubig-photo / fotolia.com

Es gibt weit verbreitete Irrtümer die eine Krankschreibung betreffen. Darunter zählt unter anderem, dass das Haus nicht verlassen werden darf. Das stimmt nicht. Je nach Schwere der Erkrankung dürfen sogar leichte sportliche Betätigungen, Einkäufe oder Arbeiten in und am Haus durchgeführt werden.

Auch die Geburtstagsfeier eines Familienmitglieds muss nicht zwingend ausfallen. Nicht erwünscht sind lediglich Tätigkeiten, welche einer Genesung im Weg stehen. Aber auch das weiterarbeiten für andere Arbeitgeber ist nicht erlaubt, zum Beispiel im Falle eines Nebenjobs.

Krank im Urlaub – was nun?

  • Wer im Urlaub krankgeschrieben wird, dem stehen die verlorenen Urlaubstage zu einer anderen Zeit zu. Denn der Urlaub ist dazu da, sich zu erholen und nicht eine Erkrankung auszukurieren.
  • Beachtet werden muss jedoch, dass nach Beendigung des genehmigten Urlaubs, der Arbeitnehmer wieder auf Arbeit zu erscheinen hat und nicht eigenmächtig den Urlaub verlängern darf.

Rechte des Arbeitnehmers

Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, besitzt der Arbeitnehmer rechtliche und finanzielle Ansprüche.


Entgeltfortzahlung:

Die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt / Foto: aytuncoylum / fotolia.com
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt / Foto: aytuncoylum / fotolia.com

Bei einer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer, nach § 3 EntgFG, bis zu sechs Wochen Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung. Dazu muss das Arbeitsverhältnis aber länger als vier Wochen bestehen (außer im öffentlichen Dienst).

Außerdem darf die Arbeitsunfähigkeit nicht am eigenen Verschulden liegen. Wer zum Beispiel eine Unfallvorschrift des Betriebes missachtet und es folglich zu einem Unfall kommt, besitzt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die Fortzahlung entfällt außerdem, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel während eines Sonderurlaubs oder der Elternzeit.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Erkrankung, stehen ihm trotzdem nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu. Ist jedoch die Arbeitsunfähigkeit beendet und der Arbeitnehmer erkrankt erneut, stehen ihm wieder sechs Wochen der Fortzahlung des Einkommens zu.


Krankengeld/ Krankentagegeld:

Hält die Erkrankung länger als sechs Woche an, tritt die gesetzliche Krankenversicherung in Kraft. Versicherte haben bis zu 78 Wochen lang Anspruch auf maximal 90% des Nettoeinkommens.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben zusätzlich für höchstens 39 Wochen noch Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Privatversicherte Patienten haben Anspruch auf ein Krankentagegeld, dass nach einer Karenzzeit von 42 Tagen, auf unbestimmte Zeit (bzw. bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit) gezahlt wird.


Verletztengeld:

Wer eine Unfallversicherung besitzt, kann in Folge eines Unfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung, ein sogenanntes Verletztengeld beantragen.

Dies beträgt 80% des letzten Nettoeinkommens und kann bis zu 78 Wochen lang in Anspruch genommen werden.


Übergangsgeld:

Nach einer Erkrankung sind manchmal Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich, damit eine Arbeitsfähigkeit wieder sichergestellt wird.Kann der Arbeitnehmer während dieser Phase immer noch nicht arbeiten, besteht die Möglichkeit, dass sogenannte Übergangsgeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Die Höhe des Übergangsgeldes liegt bei 60 bis 75% des Nettoeinkommens.


Wichtige Fragen bei einer Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit und Kündigung:

Eine Kündigung im Krankheitsfall ist durchaus möglich
Eine Kündigung im Krankheitsfall ist durchaus möglich

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit ist durchaus möglich. Dem Arbeitgeber sind hier jedoch Grenzen gesetzt. Die Kündigung auf Grund dessen, dass der Arbeitnehmer häufig oder länger krank ist, rechtfertigt diese nicht.

Eine Kündigung ist nur bei häufigen Kurzerkrankungen (mehr als 45 Krankheitstage im Jahr) oder bei einer Langzeiterkrankung (länger als ein Jahr) möglich. Erfolgt die Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit, muss das Entgelt weiterhin bezahlt werden, bis zum Ende der Krankschreibung.

Dennoch besteht für den Arbeitnehmer das Recht einer Kündigungsschutzklage zu. Diese muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Diese kann zu einer höheren Abfindungssumme führen.


Arbeitsunfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigung/ geringfügiger Beschäftigung:

Auch Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf eine Entgeltfortzahlung sowie alle anderen Rechte eines Vollzeitbeschäftigten. Jedoch entfällt für geringfügig Beschäftigte das Krankengeld, da keine sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegt.


Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall:

Ist es zu einem Unfall während der Arbeit gekommen, spricht man von einem Arbeitsunfall. Dabei ist auch der direkte Weg zur Arbeit und wieder zurück versichert. In diesem Fall spricht man von einem Wegeunfall. Nicht versichert sind Unfälle, die nicht auf direktem Arbeitsweg passiert sind.

Ein Arbeitsunfall muss der Unfallversicherung spätestens nach 3 Tagen mitgeteilt werden. / Foto: Zerbor / fotolia.com
Ein Arbeitsunfall muss der Unfallversicherung spätestens nach 3 Tagen mitgeteilt werden. / Foto: Zerbor / fotolia.com

Dazu zählt unter anderem eine Einkaufstour nach der Arbeit. Ausnahme bilden hier das Absetzen oder Abholen der Kinder von Kindergarten oder Schule.

Gilt die berufliche Tätigkeit als Ursache des Unfalls (nicht der Arbeitnehmer selbst, zum Beispiel auf Grund von Alkoholkonsum), tritt die Unfallversicherung in Kraft. Diese übernimmt sämtliche Behandlungs- und Rehabilitationskosten aber auch (gegebenenfalls) eine Renten- und Hinterbliebenenzahlung.

Ein Arbeitsunfall muss der Unfallversicherung spätestens nach drei Tagen mitgeteilt werden. Dabei zählt der Unfalltag nicht mit. Handelt es sich aber um einen schweren Unfall oder gar einen tödlichen, muss dieser sofort gemeldet werden.


Arbeitsunfähigkeit Versicherung:

Eine Arbeitsunfähigkeit gilt als vorübergehend und schließt eine Genesung nicht aus. Dauert diese jedoch länger als 78 Wochen an, fallen die Krankengeldzahlungen weg und dem Arbeitnehmer bleibt nur noch der Gang zu diversen Behörden. An dieser Stelle kann eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit vorübergehend in Kraft treten.


Erkrankung eines Kindes:

Liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Beaufsichtigung oder Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss, erfolgt dennoch eine Fortzahlung des Entgeltes.

Pro Jahr stehen dem Arbeitnehmer, pro Kind, zehn Arbeitstage Anspruch zu. Alleinerziehenden stehen sogar 20 Arbeitstage zu. Bei mehr als zwei Kindern liegt der höchste Anspruch bei 25 Tagen (bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen).


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