Die schlimmsten Einrichtungsfehler im Büro

Büroangestellte berichten häufig von Problemen im Umgang mit den Kollegen oder dem Chef. Sie beklagen die Arbeitsbelastung oder unzureichende Arbeitsmittel und manchen macht die Büroarbeit sogar krank. Die gute Nachricht: Das Statistische Bundesamt verzeichnete für das Jahr 2016 einen leicht rückläufigen Trend von psychischen Erkrankungen von Büroangestellten. Hier sind die Top-Ten der Probleme, die bei der Büroarbeit auftauchen können.

Platz 10 – Die Einrichtung

Der Schreibtisch ist zu klein, der Bildschirm zu nah und der Stuhl lässt sich nicht auf die individuelle Körperhöhe einstellen?

Arbeit in einem falsch eingerichteten Büro kann gesundheitliche Folgen für Rücken- und Schulterbereich sowie den Nacken und die Augen mit sich bringen. / Foto: Picture-Factory / fotolia.com
Arbeit in einem falsch eingerichteten Büro kann gesundheitliche Folgen für Rücken- und Schulterbereich sowie den Nacken und die Augen mit sich bringen. / Foto: Picture-Factory / fotolia.com

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Angestellten alles zur Verfügung stellen was er benötigt. Brauchbar muss es sein und ergonomisch. Denn auch im vermeintlich sicheren Büro kann die Arbeit gesundheitliche Folgen haben für Rücken- und Schulterbereich sowie den Nacken und die Augen. Hierfür wurde eine rechtliche Grundlage auf EU-Ebene geschaffen, in Deutschland bekannt unter dem Begriff Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG. Es gibt DIN-Normen, in denen festgehalten ist, wie groß beispielsweise eine Tischplatte (DIN EN 527) sein muss oder die Möbel beschaffen sein sollen (DIN EN 1335).

Der § 3 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG legt fest, das Vorgesetzte für die Umsetzung verantwortlich sind. Weiterhin gibt es die Bildschirmarbeitsverordnung, für die Umsetzung ist ebenfalls der Vorgesetzte verantwortlich.

Platz 9 – Gerüche

Gerüche, die vom benachbarten Chemieriesen, der Baustelle vor dem Büro oder aus dem eigenen Laserdrucker den Angestellten belästigen. Wenn die Belästigung zu groß ist oder nicht selbst Abhilfe geschaffen werden kann bzw. eine Gesundheitsgefährdung droht, greift wieder das Arbeitsschutzgesetz.

Wenn die Belästigung durch den Geruch zu groß ist, oder nicht selbst Abhilfe geschaffen werden kann bzw. eine Gesundheitsgefährdung droht, greift wieder das Arbeitsschutzgesetz. / Foto: Antonioguillem / fotolia.com
Wenn die Belästigung durch den Geruch zu groß ist, oder nicht selbst Abhilfe geschaffen werden kann bzw. eine Gesundheitsgefährdung droht, greift wieder das Arbeitsschutzgesetz. / Foto: Antonioguillem / fotolia.com

Auch hier findet der § 3, hier Abs. 1 (Grundpflichten des Arbeitgebers), Anwendung. Das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Hier gilt auch die Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten Anhang 3.6 Lüftung (1). In Arbeitsräumen (…) muss (…) ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Auch hier ist der direkte Vorgesetzte zuständig. Ein weiterer Ansprechpartner kann der Betriebs- oder Personalrat sein.

Platz 8 – Hygiene und Sauberkeit

Bei diesem Thema legt wohl jeder andere Maßstäbe an den Tag. Ist aber die Gesundheit gefährdet, regelt hier der § 4 in den Allgemeinen Grundsätzen des ArbSchG die Vorgehensweise.

Dieser besagt in Satz 3, dass bei den Maßnahmen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu beachten sind. Ebenso die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV in § 3a: (1). Aber nicht nur Vorgesetzte sind allein für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zuständig. Auch dem Mitarbeiter obliegt eine gewisse Verantwortung, welche in § 15 ArbSchG geregelt ist. Die Angestellten sind demnach ebenfalls verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Im Falle von Hygiene und Sauberkeit sollte jeder Kollege in der Büroetage alle Räume und Schreibtische so verlassen wie er sie selber vorfinden möchte.

Platz 7 – Umwelteinflüsse, Klima, Lärm

Liegt ihr Büro in der Einflugschneise des Flughafens oder in direkter Nähe zur Autobahn?

Handelt es sich bei dem Problem um eine erhebliche Gefahr, kommt neben den Vorgenannten auch der § 16 (Besondere Unterstützungspflichten) in Betracht. Hier steht, dass der Mitarbeiter, der Kenntnis von einer akuten Gefahrenlage erhält, diese Information direkt an den Vorgesetzten meldet. Siehe hierzu auch: Arbeitsstättenverordnung: Anhang 3.7 Lärm: (…) Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. Ansprechpartner kann in diesem Fall auch der Vertreter der Gewerkschaft sein.

Platz 6 – Schlechte Arbeitsmittel

So, wie der Koch eine gewisse Grundausstattung an Töpfen, elektrischen Gerätschaften und Lebensmitteln hat, benötigt der Büroangestellte angemessene Arbeitsmittel, um adäquat arbeiten zu können. Oft sind diese aufgebraucht, ein anderer hortet sie oder sie sind defekt oder mangelhaft. Der Arbeitgeber muss angemessene Arbeitsmittel für die Arbeit in einem Büro zur Verfügung stellen. Vor allem, wenn es sich um Gebrauchsgegenstände handelt, wie Drucker, Toner, Kopierer und Papier. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Bewährt hat sich in Einzelfällen auch diese Methode: Kleinere Arbeitsmittel selber mitbringen, beschriften und abends wegschließen.

Platz 5 – Der ungerechte Vorgesetzte

47 % aller Befragten gaben einer Studie* zufolge an, durch ihren Vorgesetzten unterstützt zu werden. 81 % gaben sogar an, ein Feedback vom Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Arbeit zu erhalten. Was aber, wenn es nicht so ist? Nicht jeder hat einen gerechten Chef.

Ein Lösungsansatz im Büroalltag kann sein, den Chef um ein Gespräch zu bitten und hier die eigenen Stärken hervorzuheben und ihn zu fragen, woran es liegt. Gut ist, mit Ich-Botschaften arbeiten. Wenn der Vorgesetzte eine Rückmeldung zur Arbeitsleistung gibt die Kritik beinhaltet, kann man es besser machen. Bevor man jedoch über den Vorgesetzten vorschnell ein Urteil fällt: Es gibt immer zwei Seiten, man kann sich in die Position des Chefs versetzen. Wenn alles nichts hilft: einen Vertrauensmann oder Kollegen hinzuziehen, ein 6-Augen-Gespräch führen und eine gemeinsame Lösung suchen. Gegebenenfalls kann die Hinzuziehung eines Mediators hilfreich sein.

Platz 4 – Fehlende Motivation

Ist der Kollege übellaunig oder fällt es einem besonders schwer, nach einem Wochenende oder Urlaub wieder ins Büro zu gehen und die Arbeit aufzunehmen?

2010 gaben 67 % der Befragten* in Deutschland an, gute Freunde am Arbeitsplatz zu haben. 89 % gaben an, immer oder meist von ihren Kollegen und Kolleginnen unterstützt zu werden. Dies fördert die Motivation, also: Verbündete zu suchen kann hier zielführend sein.

Außerdem steigt die Motivation mit der Beteiligung an betrieblichen Entscheidungen. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, sich in einer Arbeitsgruppe zu engagieren. Oder auch die Übernahme einer neuen Aufgabe bringt einen Paradigmenwechsel.

Was man noch tun kann? Das Schlüsselwort ist die intrinsische Motivation. Wenn man sich in Erinnerung ruft, weshalb man diesen Job gewählt hat, was einen an ihm gereizt hat und was man an ihm mochte, kann man sich wieder motivieren.

Platz 3 – Überstunden / Überarbeitetes Personal

Die Arbeitszeiten sind länger geworden und die Aufgaben vielfältiger als früher. Stellen in der Assistenz sind weggefallen, die nun jeder selbst erledigen muss, wie das Schreiben von Briefen, der Gang zur Poststelle oder das Führen von Telefonaten zur Terminvereinbarung.

35 % der Befragten einer Studie* gaben an, ein sehr hohes Arbeitstempo an den Tag legen zu müssen 30 % der Führungskräfte, es herrsche ein starker Termindruck. Bei den Bürokräften und kaufmännischen Angestellten waren es immerhin 33 %, die über ein sehr hohes Arbeitstempo klagten und 32 % über starken Termindruck.

Häufig verbringen Erwerbstätige mehr Zeit mit Kollegen oder Kolleginnen und Vorgesetzten als mit Freunden oder der eigenen Familie. Ein gutes Arbeitsklima ist deshalb von zentraler Bedeutung für die Qualität der Arbeit.

Um die leeren Kraftvorräte wieder aufzufüllen ist es wichtig, die Freizeit qualitativ hochwertig zu gestalten. Erholung ist für jeden individuell unterschiedlich. Der eine tankt neue Kraft am besten bei der Ausübung eines Hobbys der andere vielleicht in Gesellschaft guter Freunde oder der Familie.

Platz 2 – Mobbing

Neben dem Alter gaben die Befragten der besagten Studie an, ist Mobbing die am häufigsten angegebene Diskriminierung am Arbeitsplatz mit 5%. Gefolgt von Diskriminierung wegen Alter mit 2% und sexueller Aufmerksamkeit mit 1,5%.

Hier geht es um Ausgrenzung und Demütigung im Büroalltag. Auch wenn es schwer fällt, muss ein solcher Vorfall angesprochen werden. Wenn Wehren zwecklos ist, die Mobber ungehemmter und in der Überzahl. Hier ist der Gang zum Vorgesetzten unumgänglich. Sofern der Geschädigte nachweisen kann, dass der Arbeitgeber von dem Mobbing wusste, kann er ggf. wegen Schadensersatz haftbar gemacht werden.

Nach § 13 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Voraussetzung ist eine schriftliche Beschwerde und eine Beweisführung unter Hinzuziehung von Zeugen oder Schriftverkehr. Nach § 12 Abs. 3 AGG kann er die Durchführung geeigneter Maßnahmen durchsetzen, wie beispielsweise eine Abmahnung oder Versetzung des Mobbers. Gegen den Mobber kann er auch einen Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen u. a. nach §§ 278, 280 BGB.

Platz 1 – Sexuelle Belästigung

Laut einer Veröffentlichung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist fast jede fünfte Frau schon einmal Opfer einer sexuellen Belästigung geworden. Auch zwölf Prozent der Männer berichteten von Übergriffen sexueller Natur.

Die Dunkelziffer könnte noch höher sein. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das AGG. Hier ist dieser Übergriff als „unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte, sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbaren Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören“.

Es kommt demnach eine fristlose Kündigung des Täters in Betracht. Hier liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Weniger heftige Schritte können aber auch die Abmahnung oder Versetzung des übergriffigen Bürokollegen sein.

Für alle Probleme gilt die Regel: Der Dienstweg muss eingehalten werden. Zuerst den Verursacher ansprechen, als nächstes den Chef und dann dessen Vorgesetzten.

*Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland, Qualität der Arbeit 2015


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