Büromaterial und Arbeitsmittel von der Steuer absetzten - das sind die Regeln / Foto: Andrey Popov / fotolia.com

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und Ihr Unternehmen hat Gewinn gemacht. Um Steuern zu sparen können Sie jetzt noch Wirtschaftsgüter erwerben, die Ihren Gewinn senken und somit zu geringeren Steuern führen.

Wichtig ist, dass jedes Wirtschaftsgut einzeln zählt und nicht die gesamte Rechnung!

Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Vorrausetzungen für ein Wirtschaftsgut sind:

  • Beweglich
  • Abnutzbar
  • Eigenständig nutzbar

Alle Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, können als Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Eine Tischplatte zählt somit nicht als Wirtschaftsgut, eine Tischplatte zusammen mit 4 Tischbeinen aber sehr wohl.

Als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt jedes Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 800,01 EUR.

Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter

Bis Ende 2017 galt die Sofortabschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern nur bis zu einem Betrag von 410 EUR. Seit dem 01.01.2018 gelten für ein Unternehmen folgende Möglichkeiten der Abschreibung:

  • ≤ 250 EUR: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht)
  • > 250 und ≤ 800 EUR: Sofortabschreibung nach §6 Abs.2 EstG
    ODER Sammel- / Poolabschreibung nach §6 Abs.2a EStG
  • > 800 und ≤ 1.000 EUR: Regelabschreibung nach §7 EstG über die Nutzungsdauer Gemäß der
    AfA Tabellen ODER Poolabschreibung
  • > 1.000 EUR: Regelabschreibung nach §7 EstG über die Nutzungsdauer Gemäß der
    AfA Tabellen

Siehe AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden wie folgt berechnet:

Bruttopreis
abzgl. 19% Umsatzsteuer
abzgl. Skonto, sonstige Rabatte und Zuschüsse
abzgl. Rücklagen für Ersatzbeschaffung
= Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Quelle für die Berechnung
Achtung:

  • Auch für Kleinunternehmer, die keine Vorsteuer abziehen, gilt der Nettopreis
  • Anschaffungsnebenkosten sind z.B. Transport und Versicherung

Praxisbeispiel

Sie gründen ein selbstständiges Unternehmen und benötigen für Ihre Buchhaltung einen Kombischrank, einen höhenverstellbaren Schreibtisch, einen Bürostuhl und eine Schreibtischlampe.
Folgende Kosten ergeben sich:

Da es sich bei der Schreibtischlampe und dem Stuhl um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, ist eine Sofortabschreibung möglich. Die Lampe kann aber auch als nicht aktivierte Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Der Bürostuhl hat mit 299 EUR* brutto Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 251,26 EUR*, der Schreibtisch eModel Kosten in Höhe von 545,38 EUR* und können somit sofort abgeschrieben werden.

Der Kombischrank hat einen Anschaffungswert von 814,29 EUR* und wird somit linear mit der Nutzungsdauer abgesetzt, was laut der aktuellen AfA Tabelle 13 Jahre entspricht.

*Stand 22. November 2018

Dies ist nur ein Hinweis zu den steuerlichen Abschreibungsmethoden. Für korrekte steuerliche Beratung wenden sie sich bitte an Ihren Steuer- bzw. Rechtsberater. Für unrichtige Hinweise wird keine Gewähr übernommen.


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